Hanseatic - Der Pflegedienst in Hamburg-Harburg

Vollmachten und Verfügungen für den Notfall

11.09.2010 - 15:09

Monatelange Bettlägerigkeit macht es nötig, dass eine andere Person beispielsweise Behördengänge oder Bankgeschäfte übernimmt. Um diese Aufgaben für den Pflegebedürftigen wahrnehmen zu können, braucht der damit Betraute eine Vollmacht.   Aus Angst vor einer „Entmündigung“ weigern sich aber viele Menschen, ausreichende Vorsorge für solche Fälle zu treffen und für Personen ihres Vertrauens entsprechende Vollmachten auszustellen. Solche Bedenken sind nachvollziehbar, aber weitgehend unbegründet, denn die Form der Vertretung hat keinesfalls zur Folge, dass der Vertretene entmündigt wird oder er durch die Bevollmächtigung eines Vertreters die eigene Geschäftsfähigkeit verliert.

Keine Angst vor „Entmündigung“  

Für welche Entscheidungen eine Vollmacht gelten soll, legt der Vollmachtgeber nämlich selbst fest und wenn er das möchte, auch für jeden einzelnen Lebensbereich: So kann er bestimmen, dass in Entscheidungen zu Gesundheitsfragen eine bevollmächtigte Person Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und operativen Eingriffen geben darf oder Entscheidungen über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim treffen darf.  

Jemanden, dem er hingegen in Finanzfragen besondere Umsicht und Sachverstand zutraut, kann er bevollmächtigen, Entscheidungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. So kann dieser Bank- und Geldgeschäfte übernehmen, Verträge abschließen und ihn gegenüber Behörden, Gerichten, Privatkassen und Krankenkassen vertreten. Viele Geldinstitute akzeptieren übrigens ausschließlich Bankvollmachten auf hausinternen Vordrucken. 

Patientenverfügung  

Wer, solange er gesund ist, festlegen möchte, wie er angesichts einer aussichtslosen Erkrankung behandelt oder eben nicht behandelt werden möchte, der kann dies in einer Patientenverfügung festlegen. Sie ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen, etwa aufgrund einer Hirnschädigung (Unfall, Demenz) oder weil er im Koma liegt.  

Betreuungsverfügung


Wer nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen, für den bestellt das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Hat der Betroffene rechtzeitig in einer Betreuungsverfügung selbst eine Person des eigenen Vertrauens für diesen Fall als Bevollmächtigten bestimmt, dann wird dieser eingesetzt. Ohne eine solche Verfügung benennt das Gericht einen fremden Menschen für diese Aufgabe.

Autor: Redaktion - pm pflegemarkt.com GmbH

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