Hanseatic - Der Pflegedienst in Hamburg-Harburg

Urlaubs- und Verhinderungspflege

10.12.2012 - 15:12

Der größte Anteil der Pflege wird in Deutschland hauptsächlich durch Angehörige geleistet. Neben der damit einhergehenden physischen Belastung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Versorgung eines Angehörigen auch eine besonders große psychosoziale Belastung darstellt. Pflegende Angehörige brauchen daher Pausen, um aufzutanken und neue Kraft zu schöpfen.

Das Pflegeversicherungsgesetz regelt in §39 die Urlaubs- und Verhinderungspflege.  Dem Versicherten steht ein Jahresbetrag von 1.550€, unabhängig von der Höhe der Pflegestufe, zur Verfügung. Die Urlaubs- und Verhinderungspflege ist für maximal 28 Tage und auf den Höchstbetrag (1550€) begrenzt. Sie kann allerdings auch Stundenweise erfolgen. Werden Leistungen weniger als 8 Stunden pro Tag erbracht, wird die Tagesgrenze nicht angerechnet, es zählt nur der Höchstbetrag. Die Leistung kann immer zusätzlich zum bestehenden Pflegegeld beansprucht werden.

Voraussetzungen: Verhinderungspflege kann laut Gesetz in Anspruch genommen werden, wenn die „Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen“ (§39 SGBXI) die Pflege nicht fortführen kann. Ein Nachweis, warum die Pflegeperson verhindert ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die konkrete Nennung des Grundes. Die Pflegeperson kann tageweise, aber auch stundenweise verhindert sein. Wichtig ist nur, dass die Pflegeperson in dieser Zeit die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht übernehmen kann.

Die Ersatzpflege kann durch Pflegedienste oder Einzelpersonen erbracht werden. Bekommt eine Pflegeperson Pflegegeld, so wird bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Urlaubs- und Verhinderungspflege das Pflegegeld ungekürzt an die Pflegeperson weiterhin gezahlt. Bei einer tageweise (also ab 8 Stunden) Inanspruchnahme und Abrechnung erhält die Pflegeperson weiterhin 50% des Pflegegeldes (dies gilt ab dem 01.01.2013).  

Für weitere Fragen oder Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und beraten Sie diesbezüglich.

Autor: Martina Bliefernich - pm pflegemarkt.com GmbH