Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel
21.02.2013 - 15:02
Im Sozialgesetzbuch steht geschrieben:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen […].“ (§ 40 SGB XI Abs.1)
Wenn Sie also pflegebedürftig sind, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt werden, können sie diesen Anspruch geltend machen.
Spezielle Pflegehilfsmittel zum täglichen Verbrauch müssen dabei nicht ärztlich verordnet werden, sondern können durch die/den Pflegebedürftige/n direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Anspruch auf „Pflegehilfsmittel zum täglichen Verbrauch“ besteht unabhängig von der Höhe der Pflegestufe und darf einen monatlich Betrag von 31 Euro nicht überschreiten.
Da es sich bei dieser Pauschale um einen Höchstbetrag handelt, müssen darüber hinausgehende Beträge vom Versicherten privat gezahlt werden. Eine Vorfinanzierung der Kosten durch die Versicherten ist nicht notwendig, da die Abrechnung durch die Leistungserbringer – nach der Genehmigung der Pflegekasse – direkt mit dieser erfolgt und die Pflegehilfsmittel dem Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Leistungserbringer sind ortsansässige Apotheken, Sanitätshäuser oder ggf. Ihr Pflegedienst.
Die gesetzliche Zuzahlungspflicht wurde durch die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI für die „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel“ explizit ausgenommen. Das bedeutet, dass auf diese Pflegehilfsmittel keine Zuzahlung von den Betroffenen zu leisten ist.
Das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV) beinhaltet in der Produktgruppe 54 eine genaue Definition, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Versicherung übernommen werden:
Mit Angabe Ihrer persönlichen Daten können Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Hilfreich bei der Antragstellung ist die Darstellung Ihrer persönlichen Situation und der Angabe der entsprechenden Begründung, weshalb diese Pflegehilfsmittel benötigt werden. Entsprechende Formulierungen „zur Erleichterung der Pflege“ oder „zur Linderung der Beschwerden“ sowie "zur selbständigen Lebensführung" untermauern Ihren Anspruch.
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben auf diese Leistung in der Regel keinen Anspruch, da das Vorhalten dieser Hilfsmittel der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung obliegt.
Autor: Martina Bliefernich - pm pflegemarkt.com GmbH
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen […].“ (§ 40 SGB XI Abs.1)
Wenn Sie also pflegebedürftig sind, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt werden, können sie diesen Anspruch geltend machen.

Da es sich bei dieser Pauschale um einen Höchstbetrag handelt, müssen darüber hinausgehende Beträge vom Versicherten privat gezahlt werden. Eine Vorfinanzierung der Kosten durch die Versicherten ist nicht notwendig, da die Abrechnung durch die Leistungserbringer – nach der Genehmigung der Pflegekasse – direkt mit dieser erfolgt und die Pflegehilfsmittel dem Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Leistungserbringer sind ortsansässige Apotheken, Sanitätshäuser oder ggf. Ihr Pflegedienst.
Die gesetzliche Zuzahlungspflicht wurde durch die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI für die „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel“ explizit ausgenommen. Das bedeutet, dass auf diese Pflegehilfsmittel keine Zuzahlung von den Betroffenen zu leisten ist.
Das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV) beinhaltet in der Produktgruppe 54 eine genaue Definition, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Versicherung übernommen werden:
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Hand- und Flächendesinfektionsmittel
Mit Angabe Ihrer persönlichen Daten können Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Hilfreich bei der Antragstellung ist die Darstellung Ihrer persönlichen Situation und der Angabe der entsprechenden Begründung, weshalb diese Pflegehilfsmittel benötigt werden. Entsprechende Formulierungen „zur Erleichterung der Pflege“ oder „zur Linderung der Beschwerden“ sowie "zur selbständigen Lebensführung" untermauern Ihren Anspruch.
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben auf diese Leistung in der Regel keinen Anspruch, da das Vorhalten dieser Hilfsmittel der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung obliegt.
Autor: Martina Bliefernich - pm pflegemarkt.com GmbH